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Nr. 23/2023

Nr. 23/2023

 

 



 

 

BWVL-Newsletter 

Nr. 23 | 29.08.2023

 


Einführung neuer "Smart Tachograph" (intelligenter Fahrtenschreiber der 2. Generation Version 2)

Seit dem 21. August 2023 müssen alle erstmalig zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zGM mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der 2. Generation Version 2 ausgerüstet sein (G2V2-Tachograph), wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 unterliegen, d. h., wenn die Fahrzeuge gewerblich zur Güterbeförderung genutzt werden und keine der darin angegebenen Ausnahmen Anwendung finden.

 

Neu ist die Nutzung des globalen Satellitennavigationssystem GNSS (global navigation satellite system), um die Fahrzeugaktivitäten in zuvor festgelegten Intervallen festzustellen. Das GNSS kann grundsätzlich auch das Galileo-Authentifizierungssignal OSNMA (Open Service Navigation Message Authentication) empfangen und verarbeiten.

 

Derzeit steht das OSNMA-Signal von Galileo noch nicht zur Verfügung. Deshalb werden zunächst sogenannte Übergangsfahrtenschreiber eingebaut, die vollständige und vollständig funktionsfähige Fahrtenschreiber der 2. Generation Version 2 sind, jedoch ohne das OSNMA Signal zu verarbeiten.

 

Ein Austausch der neuen Geräte wird nicht erforderlich sein, wenn das OSNMA-Signal zur Verfügung stehen wird. Lediglich ein ohnehin regelmäßig erfolgendes Software-Update wird dann den Übergangstachographen entsprechend auf den neuesten Stand bringen und upgraden. Das Update erfolgt spätestens bei der regelmäßigen Tachoprüfung.

 

Neue Funktionen

Die zahlreichen neuen Funktionen des G2V2-Tachographen sind auch in dem sogenannten Übergangstachographen enthalten:

  • Automatische Aufzeichnung des Grenzübertritts beim Überschreiten der Grenze eines EU-Mitgliedsstaates durch automatische Erkennung der Standortdaten; auch ohne OSNMA-Funktionalität werden durch die Übergangsfahrtenschreiber die Grenzübertritte vollautomatisch erfasst. Trotz automatischer Erkennung der Grenzübertritte muss die Ländereingabe zu Beginn und am Ende der täglichen Arbeitszeit jedoch weiterhin durch die Fahrerin oder den Fahrer manuell erfolgen.
  • Aufzeichnung aller Be-/und Entladevorgänge durch neue Eingabemöglichkeiten am Kontrollgerät selbst
  • Fest eingebaute Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen (ITS) über Bluetooth
  • DSRC-Systemanbindung (Dedicated Short Range Communication), d. h., ein Datenaustausch kann zwischen Fahrtenschreiber und Kontrollbehörde zum Beispiel im Vorbeifahren– analog zur Mautkontrolle – erfolgen, um Straßenkontrollen bereits ohne Ausleiten und Anhalten im Rahmen der Vorprüfung durchzuführen. Dies spart Zeit und fokussiert die Kontrollen somit auf die „schwarzen Schafe“, die bereits beim Vorbeifahren Verstöße melden und daraufhin einer vollständigen Kontrolle unterzogen werden. Hierzu wurden die kontrollrelevanten Parameter (RTM) um 6 von bisher 19 auf insgesamt 25 erweitert.

 

Auswirkungen für Fahrpersonal und Unternehmen

Die neuen Funktionalitäten haben folgende Auswirkungen auf das Fahrpersonal und die Unternehmen:

Mit der Erfassung der Be-/Entladepunkte sollen die mit dem Mobilitätspaket eingeführten Kabotageregelungen (Marktzugangsvorschriften) sowie die neuen Entsendevorschriften für Kraftfahrer besser und effizienter kontrolliert werden können. Die Betätigung der neuen Funktionen zur Be-/Entladung ist gesetzlich nicht verpflichtend. Entgegen manchen zurzeit kursierenden Informationen sind rechtlich verpflichtende Eingaben weiterhin ausschließlich die nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 „andere Arbeiten“, „Bereitschaftszeit“ und „Arbeitsunterbrechungen/Ruhezeiten“.

 

Es bestehen weder nationale noch europarechtliche Vorschriften, die verpflichtend vorschreiben, die neuen Funktionalitäten der Be- und Entladung zu bedienen und diese Tätigkeiten somit tatsächlich als solche zu erfassen.

 

Auch die EU-Kommission geht davon aus, dass die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die Fahrerinnen und Fahrer nicht eindeutig zur Aufzeichnung der Be- und Entladevorgänge verpflichtet. Siehe dazu FAQ (Frage 16) Mobility Package I (europa.eu)

 

Eine Bedienungspflicht kann daher gegenüber den Fahrerinnen und Fahrern ausschließlich arbeitsrechtlich als Dienst-/Arbeitsanweisung durch den Arbeitgeber erfolgen.

 

Ferner können aufgrund der Neuerungen auch Geschwindigkeitsüberschreitungen besser kontrolliert werden.

 

Fahrerkarten

Fahrerkarten behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht umgetauscht werden. 
Neue Fahrerkarten können auch in ältere Kontrollgeräte eingesetzt werden.

 

Defekte Kontrollgeräte

Sofern bisherige Kontrollgeräte G2V1 oder G1 defekt sind, muss nicht zwingend ein Austausch des gesamten Fahrtenschreibers und damit der Einbau des G2V2 erfolgen.

 

Vielmehr dürfte hier ebenfalls weiterhin gelten, dass ein Austausch des gesamten Fahrtenschreibers und damit der Einbau des neuen G2V2 erfolgen muss, wenn das gesamte System, bestehend aus Registriereinheit und Geschwindigkeitsgeber, getauscht wird bzw.getauscht werden muss. Sofern der Fahrtenschreiber repariert wird bzw. einzelne Komponenten defekt sind oder ausgetauscht werden müssen, ist der Austausch einzelner Komponenten des Kontrollgerätes im Rahmen von Reparaturen zulässig, ohne dass nach Abschluss der Reparatur die Vorgaben des Anhangs I C für den Fahrtenschreiber G2V2 vorliegen müssen.

 

Umrüstungsfristen

31.12.2024: Ende der Übergangsfrist zur Nachrüstung aller grenzüberschreitend eingesetzten Fahrzeuge mit einem analogen oder einem digitalen Kontrollgerät der ersten Generation (Erstzulassung bis 14.6.2019); diese Fahrzeuge müssen mit einem G2V2-Kontrollgerät nachgerüstet worden sein.

 

01.01.2025: Die ”56-Tage“-Nachweispflicht beginnt (Verantwortung der MS für den erforderlichen Fahrerkartenumtausch).

 

19.08.2025: Ende der Übergangsfrist zur Nachrüstung aller grenzüberschreitend eingesetzten Fahrzeuge mit einem intelligenten Kontrollgerät der ersten Version (Erstzulassung ab dem 15.06.2019), diese Fahrzeuge müssen mit einem G2V2-Kontrollgerät nachgerüstet worden sein.

 

01.07.2026: Absenkung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 auf grenzüberschreitend eingesetzte Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,5 Tonnen mit oder ohne Anhänger, Einbaupflicht eines intelligenten Kontrollgerätes G2V2

Ein früher Umtausch kann Vorteile bringen, da bei Straßenkontrollen aufgrund der DSRC-Funktion Zeitersparnisse möglich sind; Fahrzeuge, die in der Fernauslese als verstoßfrei erfasst werden, müssen nicht ausgeleitet und vertieft geprüft werden.

 

Zu Detailfragen wird der BWVL zeitnah weitere Informationen zur Verfügung stellen.

‍Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) e. V.

 

Augustastr. 99 | 53173 Bonn | Deutschland

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