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Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem KRITIS-Dachgesetz (Kritisverordnung - KritisV)

Stellungnahme (Stand 16. Juni 2026)

Der BWVL bedankt sich für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem KRITIS-Dachgesetz (Kritisverordnung - KritisV) Stellung nehmen zu können.

Der BWVL begrüßt das Ziel, die Resilienz kritischer Anlagen in Deutschland zu stärken und hierfür einen kohärenten Rahmen für physische Resilienz und IT-Sicherheit zu schaffen. Leistungsfähige Transport- und Logistikstrukturen sind eine wesentliche Voraussetzung für die Versorgung von Bevölkerung, Industrie und Handel. Sie sichern die Funktionsfähigkeit von Produktionsprozessen, Handelsketten, medizinischer Versorgung, Energieversorgung und vieler weiterer Bereiche der Daseinsvorsorge.

Gerade deshalb ist es aus Sicht des BWVL entscheidend, dass die Bestimmung kritischer Anlagen im Sektor Transport und Verkehrrechtssicher, verhältnismäßig und praxistaug lich erfolgt. Die Verordnung darf nicht zu unklaren Zurechnungen, Doppelzählungen, un verhältnismäßigen Nachweislasten oder neuen Unsicherheiten in arbeitsteiligen Logistikketten führen. Für Verlader, Werkverkehrsunternehmen und Logistikdienstleister ist Plan barkeit eine zentrale Voraussetzung, um Lieferketten resilient, wirtschaftlich und rechtssicher gestalten zu können.

Der BWVL hat folgende Anmerkungen und Änderungsvorschläge:

1. Grundsätzliche Unterstützung - aber hohe Anforderungen an Praxistauglichkeit und Verhältnismäßigkeit Der BWVL unterstützt ausdrücklich, dass kritische Anlagen nicht ausschließlich im Wege einer Einzelfallbetrachtung bestimmt werden, sondern anhand transparenter Anlagenka tegorien und Schwellenwerte. Eine solche Methodik kann Rechtssicherheit schaffen, wenn die Kriterien eindeutig bestimmt und in der betrieblichen Praxis mit vertretbarem Aufwand anwendbar sind.

Zugleich entfaltet die Kritisverordnung erhebliche Folgewirkungen. Sie bestimmt nicht nur den Anwendungsbereich für physische Resilienzpflichten nach dem KRITIS-Dachgesetz, sondern soll zugleich den Adressatenkreis für Pflichten nach dem BSI-Gesetz im Bereich der IT-Sicherheit mitprägen. Damit wird die Einordnung als kritische Anlage zu einer zentralen Weichenstellung für Unternehmen. Dies erfordert besonders klare Begriffe, verlässliche Übergangsregelungen und eine belastbare Folgenabschätzung.

Der BWVL hält eine ausdrückliche Klarstellung für erforderlich, dass die Verordnung auf große, tatsächlich versorgungsrelevante Anlagen und Systeme zielt und nicht auf allgemeine Unternehmensfunktionen, administrative IT-Systeme oder bloße Unterstützungsprozesse ohne unmittelbare operative Bedeutung für die kritische Dienstleistung.

2. Anlagenkategorien Logistikzentrum und Logistiksteuerung präzisieren

Besonders praxisrelevant für die Mitglieder des BWVL sind die in Anlage 7 vorgesehenen Anlagenkategorien „Logistikzentrum“ sowie „Logistiksteuerung oder -verwaltung“. Die vor gesehene Erfassung ist grundsätzlich nachvollziehbar, weil zentrale Logistikstrukturen für die Versorgungssicherheit bedeutsam sein können. Die derzeitigen Begriffe sind jedoch zu weit und sollten in der Verordnung oder zumindest in der Begründung präzisiert werden.

Logistik ist regelmäßig arbeitsteilig organisiert. Verladende Unternehmen nutzen eigene Lager- und Distributionsstrukturen, beauftragen Speditions- und Logistikdienstleister, binden Plattformen und IT-Dienstleister ein und kombinieren mehrere Verkehrsträger. In solchen Strukturen muss eindeutig erkennbar sein, wer Betreiber der konkreten kritischen Anlage ist und welche Mengen oder Sendungen diesem Betreiber zugerechnet werden dürfen.

Der Begriff der Logistiksteuerung oder -verwaltung sollte nicht so verstanden werden, dass jedes zentrale Transportmanagementsystem, ERP-System, Kundenportal, Reporting-System, Abrechnungssystem oder jede cloudbasierte Kollaborationslösung automatisch als kritische Anlage in Betracht kommt. Entscheidend sollte vielmehr sein, ob das System unmittelbar die operative Durchführung der relevanten Transport- und Warenflüsse steuert und ob sein Ausfall geeignet ist, die Erbringung der kritischen Dienstleistung erheblich zu beeinträchtigen.

Der BWVL schlägt vor, in der Begründung klarzustellen:

„Eine Logistiksteuerung oder -verwaltung im Sinne von Anlage 7 Teil 3 Nummer 1.6.2 liegt nur vor, wenn es sich um ein zentrales, betreiberseitig beherrschtes System handelt, dessen Ausfall unmittelbar die operative Planung, Steuerung oder Durchführung der relevanten Transport-, Umschlag-, Lager- oder Distributionsprozesse erheblich beeinträchtigen kann. Allgemeine ERP-, Finanz-, Ab rechnungs-, Kunden-, Kommunikations-, Bestell- oder Reporting-Systeme ohne unmittelbare operative Steuerungswirkung fallen nicht darunter.“

3. Schwellenwerte für Logistik rechtssicher berechnen - Doppelzählungen vermeiden

Der Entwurf sieht für Logistikzentren und Logistiksteuerungen Schwellenwerte von 17,55 Mio. Tonnen/Jahr oder 53,2 Mio. Sendungen/Jahr vor. Die Schwellenwerte sind hoch angesetzt und dürften unmittelbar nur sehr große Strukturen erfassen. Gleichwohl besteht erheblicher Klarstellungsbedarf bei der Berechnung.

Die vorgesehene Formulierung stellt auf Transportmengen im Im- und Export sowie im Binnenverkehr in Tonnen ab, soweit diese im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen auf die Anzahl der Sendungen. Diese Systematik wirft in der Praxis erhebliche Fragen auf. Unternehmen mit besonders guter Datenerfassung dürfen nicht schlechter gestellt werden als Unternehmen, die Mengen nur nach Sendungen erfassen. Zudem muss verhindert werden, dass dieselbe Ware entlang einer Lieferkette mehrfach gezählt wird, etwa bei Umschlag, Zwischenlagerung, Konsolidierung, Cross-Docking, multimodaler Weiterleitung oder bei der Einbindung von Subunternehmern.

Der BWVL regt daher an, die Berechnungslogik ausdrücklich zu präzisieren. Maßgeblich sollte nur die tatsächlich durch die betreffende Anlage oder das betreffende System eigenverantwortlich erbrachte oder operativ gesteuerte kritische Dienstleistung sein. Reine Weitergabe-, Zwischen- oder Buchungsvorgänge dürfen nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben physischen Sendung führen.

Der BWVL schlägt folgende Klarstellung in der Begründung zu Anlage 7 vor:

„Bei der Ermittlung des Versorgungsgradslogistischer Anlagen ist derselbe Transport- oder Sendungsvorgang nur einmal zu berücksichtigen. Umschlag-, Zwischenlagerungs-, Konsolidierungs- und Weiterleitungsprozesse innerhalb derselben Lieferkette dürfen nicht zu einer mehrfachen Zählung führen. Tonnen- und Sendungswerte sind alternative Schwellenwerte; maßgeblich ist das Kriterium, das für die betreffende Anlage oder das betreffende System konsistent, nachvollziehbar und mit vertretbarem Aufwand erhoben werden kann. Eine Benachteiligung von Unternehmen aufgrund detaillierterer Datenerfassung ist zu vermeiden.“

4. Keine überschießende Zurechnung in Konzern-, Netzwerk- und Mehrmandantenstrukturen

Aus Sicht des BWVL ist eine klare Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Verordnung besonders wichtig, wenn mehrere Standorte, Dienstleister, Mandanten oder Gesellschaften an einer Lieferkette beteiligt sind. Eindeutig geregelt werden muss insbesondere, welche konkrete Anlage oder welches konkrete System als kritische Anlage gilt, welchem Betreiber sie zuzurechnen ist und wie Transportmengen oder Sendungen ohne Doppelzählungen zu erfassen sind. Logistiknetzwerke sind häufig bundesweit, europäisch oder global organisiert. Ein zentraler Leitstand, ein Control Tower oder ein Transportmanagementsystem kann mehrere rechtlich und operativ eigenständige Standorte oder Mandanten unterstützen, ohne dass dadurch zwangsläufig eine einheitliche kritische Anlage entsteht.

Die Verordnung sollte daher klarstellen, dass eine Zusammenrechnung mehrerer Anlagen nur erfolgt, wenn die Voraussetzungen eines engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhangs beziehungsweise einer einheitlich betriebenen Anlage tatsächlich erfüllt sind. Eine bloße konzernrechtliche Verbindung, eine gemeinsame IT-Plattform, ein einheitliches Reporting oder eine dienstleisterseitige Koordination darf für sich genommen nicht ausreichen.

Auch bei ausgelagerten Logistikleistungen muss die Betreiberverantwortung eindeutig bleiben. Verlader dürfen nicht allein deshalb als Betreiber einer kritischen Anlage behandelt werden, weil sie Transportmengen beauftragen oder IT-Systeme zur Auftragskommunikation nutzen. Umgekehrt darf ein Dienstleister nicht für Mengen verantwortlich gemacht werden, die er weder operativ beherrscht noch eigenständig steuert.

Der BWVL empfiehlt daher eine klarstellende Regelung oder Begründungspassage:

In Mehrmandanten-, Konzern-, Netzwerk- und Outsourcingstrukturen ist Betreiber der kri tischen Anlage nur diejenige natürliche oder juristische Person, die die konkrete Anlage oder das konkrete System tatsächlich betreibt und beherrscht. Eine Zurechnung fremder Transport-, Lager- oder Sendungsmengen erfolgt nur, soweit diese durch die betreffende Anlage oder das betreffende System unmittelbar operativ gesteuert oder erbracht werden. Eine bloße Beauftragung, kaufmännische Abwicklung, Datenübermittlung oder Nutzung gemeinsamer Plattformen begründet keine Betreiberstellung.

5. Übergangsfristen und Selbstidentifizierung praxistauglich ausgestalten

Der Entwurf sieht vor, dass Anlagen, die im Kalenderjahr 2025 die jeweiligen Schwellenwerte erreicht oder überschritten haben, bereits ab Inkrafttreten der Verordnung als kriti sche Anlagen gelten. Zugleich ist ein Inkrafttreten am Tag beziehungsweise drei Wochen nach Verkündung vorgesehen. Für Unternehmen kann dies faktisch zu einer sehr kurzfristigen Einordnung mit erheblichen Folgepflichten führen.

Der BWVL hält eine solche Ausgestaltung für nicht ausreichend praxistauglich. Betreiber benötigen Zeit, um Schwellenwerte belastbar zu prüfen, Daten aus unterschiedlichen Standorten und Systemen zusammenzuführen, Verantwortlichkeiten zu klären, Registrierungen vorzubereiten, bestehende Sicherheits- und Resilienzmaßnahmen zu dokumentieren und gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu planen. Dies gilt erst recht, weil zentrale Konkretisierungen zu Risikoanalysen, Resilienzmaßnahmen und sektorenübergreifenden Mindestanforderungen noch ausstehen.

Der BWVL spricht sich deshalb für angemessene Übergangsfristen aus. Für erstmals erfasste Betreiber sollte eine gestufte Einführung vorgesehen werden. Insbesondere sollte zwischen der Selbstidentifizierung, der Registrierung, der Erstellung erster Risikoanalysen und der Umsetzung weitergehender Resilienzmaßnahmen differenziert werden.

Der BWVL schlägt vor, § 13 um eine Übergangsregelung zu ergänzen: „Für Betreiber, deren Anlagen aufgrund des im Kalenderjahr 2025 erreichten oder überschrittenen Schwellenwerts erstmals als kritische Anlage gelten, finden erstmalige Registrierungs-, Nachweis- und Umsetzungspflichten erst nach Ablauf angemessener Übergangsfristen Anwendung. Die Frist für die erstmalige Selbstidentifizierung und Registrierung sollte mindestens sechs Monate, die Frist für erstmalige Risikoanalysen und daraus folgende Maßnahmen mindestens zwölf Monate nach Inkrafttreten der Verordnung betragen, soweit spezial gesetzlich keine längeren Fristen gelten.“

6. Erfüllungsaufwand und Kostenfolgen belastbar abschätzen

Der Entwurf stellt selbst fest, dass der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft derzeit nicht beziffert werden kann, weil wesentliche Konkretisierungen zu Risikoanalysen, Resilienzmaßnahmen, sektorenübergreifenden Mindestanforderungen und branchenspezifischen Resilienzstandards noch ausstehen. Zugleich werden Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau nicht erwartet.

Diese Einschätzung überzeugt aus Sicht des BWVL in der vorliegenden Form nicht. Die Einordnung als kritische Anlage kann erhebliche organisatorische, technische, personelle und dokumentarische Aufwände auslösen. Hinzu kommen mögliche Anforderungen aus IT-Sicherheit, physischer Sicherheit, Business Continuity Management, Lieferkettenresilienz, Auditierung, Nachweisführung und Meldeprozessen. Diese Aufwände können sich mittelbar auch auf Verlader und Auftraggeber auswirken, selbst wenn sie die Schwellen werte nicht selbst überschreiten.

Der BWVL bittet deshalb darum, die Folgenabschätzung vor Abschluss des Verfahrens zu vervollständigen und spätestens bei den weiteren Konkretisierungen branchenspezifisch zu plausibilisieren. Dabei sollten nicht nur unmittelbar erfasste Betreiber betrachtet werden, sondern auch mittelbare Belastungen in Lieferketten, etwa durch vertragliche Weitergabe von Anforderungen, Audits, Informationspflichten und Kostenweitergaben.

Wichtig ist zudem, bereits vorhandene Sicherheits-, Resilienz- und Compliance-Maßnahmen anzuerkennen. Viele Unternehmen verfügen über etablierte Systeme für Informationssicherheit, Notfallmanagement, TAPA-, ISO-, Luftsicherheits-, Gefahrgut-, Zoll-, Qualitäts- oder Lieferkettenanforderungen. Doppelprüfungen und parallele Nachweissysteme sollten vermieden werden.

7. Verhältnis zu bestehenden Pflichten klären und Mehrfachbelastungen vermeiden

Der BWVL begrüßt, dass der Entwurf eine größere Kohärenz zwischen physischer Resilienz und IT-Sicherheit anstrebt. Zugleich darf Kohärenz nicht zu einer Verdopplung von Pflichten führen. In der Praxis bestehen bereits zahlreiche sektorale, nationale und europäische Anforderungen, die je nach Unternehmen und Tätigkeit nebeneinander Anwendung finden können.

Gerade in Transport und Logistik können Sicherheits- und Resilienzpflichten aus sehr unterschiedlichen Regelungsbereichen zusammentreffen. Dazu gehören beispielsweise Vorgaben zur Luftsicherheit, Hafensicherheit, Gefahrgutbeförderung, Zoll- und Lieferkettensicherheit, IT-Sicherheit, Datenschutz, Arbeitsschutz, Betriebssicherheit sowie vertragliche Anforderungen großer Kunden oder öffentlicher Auftraggeber.

Der BWVL regt daher an, in der Begründung ausdrücklich festzuhalten, dass gleichwertige Maßnahmen aus bestehenden Rechtsregimen und anerkannten Standards bei der Erfüllung der KRITIS-Anforderungen berücksichtigt werden. Unternehmen sollten vorhandene Dokumentationen und Zertifizierungen nutzen können, soweit diese inhaltlich gleichwertig sind. Neue Pflichten sollten möglichst anschlussfähig, digital und nachweisarm ausgestaltet werden.

8. Verladende Wirtschaft und Lieferkettenwirkungen ausdrücklich berücksichtigen

Die unmittelbaren Schwellenwerte der Kritisverordnung werden voraussichtlich nur einen begrenzten Kreis sehr großer Betreiber erfassen. Gleichwohl kann die Verordnung auch für Unternehmen unterhalb der Schwellenwerte praktische Bedeutung entfalten. Zwar werden diese Unternehmen nicht selbst zu Betreibern kritischer Anlagen. Sie können jedoch mittelbar betroffen sein, wenn sie als Dienstleister, Subunternehmer, Verlader, Standortpartner oder Anbieter von IT-, Transport- oder Logistikleistungen in Lieferketten kritischer Betreiber eingebunden sind. In der Praxis ist zu erwarten, dass Sicherheits-, Resilienz-, Nachweis- und Auditpflichten vertraglich weitergegeben werden. Große Logistikdienstleister, Infrastrukturbetreiber oder Plattformanbieter können Anforderungen an Subunternehmer, Verlader, Kunden und Lieferanten weitergeben. Auch Versicherer, Finanzierer und Auftraggeber können zusätzliche Nachweise verlangen.

Der BWVL bittet daher darum, die verladende Wirtschaft bei der weiteren Ausgestaltung und Umsetzung ausdrücklich einzubeziehen. Resilienz in der Logistik entsteht nicht allein durch Anforderungen an einzelne Anlagen, sondern durch das Zusammenwirken von Verladern, Werkverkehr, Speditionen, Logistikdienstleistern, Infrastrukturbetreibern, IT Dienstleistern und Behörden. Vollzugshinweise, branchenspezifische Resilienzstandards und Mindestanforderungen müssen diese arbeitsteilige Realität berücksichtigen.

Dabei sollte vermieden werden, dass Anforderungen pauschal entlang der Lieferkette weitergereicht werden, ohne dass der jeweilige Akteur tatsächlich Einfluss auf die kritische Anlage oder das betreffende System hat. Pflichten müssen an tatsächliche Steuerungs-, Betreiber- und Einflussmöglichkeiten anknüpfen.

9. Evaluation und Verbändebeteiligung nutzen

Der Entwurf sieht eine Evaluation zwei Jahre nach Inkrafttreten des KRITIS-Dachgesetzes und danach alle fünf Jahre vor. Der BWVL begrüßt ausdrücklich, dass dabei Erkenntnisse der Betreiber kritischer Anlagen, ihrer Verbände sowie der Wissenschaft berück sichtigt werden sollen.

Aus Sicht des BWVL sollte die Evaluation nicht nur abstrakt prüfen, ob Schwellenwerte rechnerisch zutreffen. Sie sollte insbesondere untersuchen, ob die Anlagenkategorien in der Praxis trennscharf sind, ob die Ermittlung des Versorgungsgrads mit vertretbarem Aufwand möglich ist, ob Doppelzählungen vermieden werden, ob mittelbare Lieferkettenbelastungen entstehen und ob die Anforderungen tatsächlich zur Resilienz beitragen.

Der BWVL regt an, bereits vor Inkrafttreten der weiteren Rechtsverordnungen und Mindestanforderungen einen strukturierten Dialog mit den betroffenen Branchen aufzusetzen. Dies gilt insbesondere für die Ausarbeitung branchenspezifischer Resilienzstandards im Bereich Transport und Logistik.

Fazit:

Der BWVL unterstützt das Ziel, die Resilienz kritischer Anlagen zu stärken und die Versorgungssicherheit in Deutschland zu erhöhen. Transport und Logistik sind hierfür von zentraler Bedeutung. Gerade deshalb müssen die Regelungen im Sektor Transport und Verkehr rechtssicher, praxistauglich und verhältnismäßig ausgestaltet werden.

Besonders wichtig sind aus Sicht des BWVL klare Definitionen der Anlagenkategorien Logistikzentrum und Logistiksteuerung, eine eindeutige und faire Berechnung der Schwellenwerte, die Vermeidung von Doppelzählungen, eine klare Betreiberzuordnung in arbeitsteiligen Strukturen, angemessene Übergangsfristen sowie eine belastbare Kosten- und Folgenabschätzung.

Die Kritisverordnung sollte große, tatsächlich versorgungsrelevante Anlagen und Systeme erfassen, ohne allgemeine Unternehmens- oder IT-Prozesse unnötig in den Anwendungs bereich einzubeziehen. Bestehende Sicherheits- und Resilienzmaßnahmen sollten anerkannt, Mehrfachbelastungen vermieden und die betroffenen Branchen frühzeitig in die weitere Ausgestaltung einbezogen werden.

Der BWVL steht für den weiteren Austausch gerne zur Verfügung.

Hinweis: Bezug genommen wird auf den Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern zur Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem KRITIS-Dachgesetz (Kritisverordnung - KritisV).