Die Logistikverbände AMÖ, BGL, BIEK, BWVL, BSK, DSLV und TD begrüßen die mit der jüngsten StVO-Novelle verfolgte Intention einer Stärkung der schwächeren Verkehrsteilnehmer und einer Verbesserung der Sicherheit der Mobilität. Dies gilt grundsätzlich hinsichtlich des besseren Schutzes von Radfahrern ebenso wie bezüglich der verschärften Sanktionen im Zusammenhang mit der Nichtbildung oder unerlaubten Nutzung von Rettungsgassen. Bei einigen Regelungsgegenständen schießen die Neuregelungen indessen über das angestrebte Ziel hinaus. Folgende Punkte führen nach Ansicht der Verbände für den Wirtschaftsverkehr zu erheblichen Schwierigkeiten und bedürfen baldmöglichst der Korrektur.
Halte- und Parkverbot
Die StVO-Novelle sieht erhöhte Geldbußen insbesondere für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe vor. Für diese Verkehrsverstöße wurden die Geldbußen auf bis zu 110 Euro erhöht. Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus jetzt der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister vorgesehen, wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden etc. Die Einstufung des Verstoßes soll durch die zuständigen Behörden vor Ort erfolgen.
Diese Neuregelung stellt den Lieferverkehr und die urbane Logistik vor in aller Regel kaum lösbare Probleme, wenn die Anlieferung im innerstädtischen Bereich vorgenommen werden soll. Dies gilt grundsätzlich für die Versorgung der Innenstädte, sei es bei der Versorgung des Lebensmitteleinzelhandels, der Gastronomie, des Handels mit Waren, bei der Paket- und Warenzustellung für einzelne Haushalte, die Belieferung von Baustellen (die oftmals mit einer geänderten Verkehrsführung einhergehen, die der Fahrer vorher nicht kennen kann), wie auch die Belieferung von Haushalten oder Unternehmen und Behörden mit Heizöl oder Flüssiggas, wo wegen der begrenzten Länge der Füllschläuche ein Parken auf Fahrradschutzstreifen und Gehwegen im städtischen Raum und eine damit einhergehende Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vielfach unvermeidbar ist und für Umzüge.
Durch diese Neuregelung sind die Lkw-Fahrer, deren Job es ist uns tagtäglich eine Ver- und Entsorgung für die Gesellschaft sicherzustellen, ständig der Gefahr ausgesetzt, möglicherweise binnen kurzer Zeit die den Entzug der Fahrerlaubnis auslösenden 8 Punkte im Fahreignungsregister akkumuliert zu haben – und damit die Grundlage für die berufliche Existenz zu verlieren. Ein Verweis allein auf den Opportunitätsgrundsatz ist insoweit nicht zielführend, weil dann gleichwohl zunächst ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen das Fahrpersonal eingeleitet wird, dessen Ausgang ungewiss bleibt. Für die betroffenen Fahrer muss dieses Verfahren letztlich als willkürlich erscheinen, nicht zuletzt, da davon auszugehen ist, dass Verfahren unterschiedlich ausgehen. Insgesamt erscheint diese Sanktionsdrohung unverhältnismäßig.
Aus diesem Grund muss zwingend eine Ausnahmeregelung in die Verordnung aufgenommen werden, um diese Missstände unserer bestehenden Infrastruktur nicht zusätzlich zu Lasten der Lkw-Fahrer auszutragen und in der Konsequenz die Versorgung der Bevölkerung unmöglich zu machen.
Sicherheitsabstand von 1,5 bzw. 2 m beim Überholen
Die Festlegung eines Sicherheitsabstandes auf mindestens 1,5 m beim Überholen anderer Verkehrsteilnehmer (insb. Radfahrer) innerorts bzw. 2 m außerorts nach § 5 Abs. 4 S. 3 StVO dient aus Sicht der Verbände nicht der Verkehrssicherheit. Die Einhaltung dieser Regelung ist auf Fahrspuren mit Gegenverkehr in vielen Fällen mangels ausreichender Breite der Fahrspur unmöglich und kommt daher einem faktischen Überholverbot gleich. Insbesondere innerorts auf Strecken mit höherem Verkehrsaufkommen stellt ein solches faktisches Überholverbot eine erhebliche Behinderung des Verkehrsflusses dar und führt zur Verunsicherung aller Verkehrsteilnehmer.
Die Ersetzung des unbestimmten Rechtsbegriffs „ausreichender Seitenabstand“ durch einen starren Wert führt nicht zur Schaffung von mehr Rechtssicherheit. Die das Kraftfahrzeug Führenden können nicht sicher abschätzen, den Abstand genau einzuhalten. Sinnvoller ist der unbestimmte Rechtsbegriff wie bisher, der von der Rechtsprechung auf einen Mindestabstand „in der Regel“ von 1,5 m innerorts konkretisiert wurde. Diese bisherige Regelung trug dazu bei, dass bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen die Abstandsregel den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden konnte. Im Streitfall ist der unbestimmte Rechtsbegriff von den Gerichten voll überprüfbar.
Hinzu kommt, dass die neue Regelung keine Ausnahme für die Fälle enthält, bei denen Radfahrende Kraftfahrzeuge bei zähfließendem Verkehr mit sehr langsamen Geschwindigkeiten rechts überholen. § 5 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 5 Abs. 8 StVO bestimmt eine solche Ausnahme lediglich für den Fall von an Kreuzungen oder Einmündungen wartenden (d.h. stehenden) Kraftfahrzeugen. Beschleunigen die Kraftfahrzeuge, so ist eine Einhaltung der Abstandsgebote nach § 5 Abs. 4 S. 3 in vielen Fällen nicht möglich.
Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen
Die Absenkung der ein 1-monatiges Fahrverbot auslösenden Geschwindigkeitsbegrenzung auf 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts begegnet ebenfalls Bedenken der Logistikverbände. Ein einmaliges Übersehen eines die innerörtliche Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzenden und möglicherweise verdeckten Schildes kann für die Verkehrsteilnehmer, die mit gut 50 km/h nach eigener Ansicht innerorts zulässig unterwegs sind, bereits zu einem Fahrverbot führen. Die bis zum 27. April 2020 geltende Regelung, die die Grenze bei einer Überschreitung um 31 km/h gesetzt hatte, hatte demgegenüber regelmäßig die Fälle erfasst und sanktioniert, in denen die innerörtliche Regel-Höchstgeschwindigkeit von 50km/h bereits deutlich überschritten war. Auch diese erheblich verschärfte Sanktion verstößt nach Ansicht der Verbände gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Die neue Fahrverbotsgrenze wird dazu führen, dass wesentlich häufiger als bisher Fahrverbote verhängt werden. Unternehmen, die Wirtschaft und Bevölkerung täglich mit Waren und Gütern aller Art beliefern, würden hierdurch vor dem Hintergrund der zunehmenden Fahrerknappheit vor kaum lösbare Personalprobleme gestellt.
Behördenzuständigkeit
Die Regelungen zur Änderung der örtlichen Zuständigkeit bei Erteilung von Erlaubnissen oder Genehmigungen für den Großraumund Schwerverkehr und bei Ausnahmeerteilungen etwa vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot wird nachteilige wirtschaftliche Folgen für die Antragsteller wie auch für die Auftraggeberseite haben. Durch die Reduzierung der Zuständigkeiten wird es zu einer Überlastung der hierfür personell nicht ausgestatteten Verkehrsbehörden kommen, was die behördlichen Bearbeitungszeiten erheblich verlängern wird. Dies steht auch im Gegensatz zu den im Koalitionsvertrag (Seite 83, Zeile 3840/3841) festgehaltenen Ziel, die Genehmigungspraxis für den Großraum- und Schwerverkehr zu beschleunigen und zu verbessern.
Unser Appell an das BMVI ist, sich dafür einzusetzen, dass zusätzlich zur Behörde am Beginn oder Ende des Transportes wenigstens wieder die Behörde zuständig wird, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz hat. Mit dieser Formulierung wäre auch gewährleistet, dass der von einigen Akteuren befürchtete sogenannte „Antragstourismus“ nicht eintritt.
CB-Funk
Analog zu der aktuell getroffenen Verlängerung der Übergangsfrist bei Großraum- und Schwertransporten um ein Jahr mit der Begründung der fehlenden technischen Voraussetzung für eine Freisprechanlage bei CB-Funk sehen wir es als notwendig an, diese Übergangsfrist generell auch für alle konventionellen Transporte zu Seite 5/6 verlängern. Gerade auch im Zuge der Auswirkungen der COVID- 19-Pandemie ist der kontaktlose Funkverkehr das wichtige Kommunikationsmittel für unsere systemrelevanten Lkw-Fahrerinnen und Fahrer.
Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.
Dierk Hochgesang, Hauptgeschäftsführer
Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Prof. Dr. Dirk Engelhardt, Sprecher des Vorstands
Bundesverband Paket & Expresslogistik (BIEK) e.V.
RA Marten Bosselmann, Vorsitzender
Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) e.V.
Markus Olligschläger, Hauptgeschäftsführer
Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) e.V.
Frank Huster, Hauptgeschäftsführer
Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) e.V.
Wolfgang Draaf, Geschäftsführer
TRANSFRIGOROUTE DEUTSCHLAND (TD) e.V.
Roger Schwarz, Geschäftsführer