Der Straßengüterverkehr, Straßenbetriebsdienste, Großraum- und Schwertransporte wie auch die Land- und Forstwirtschaft nutzen zur Kommunikation während der Fahrt seit Jahrzehnten und weltweit CB-Funkgeräte. Der CB-Funk hat sich bei den Fahrern insbesondere als zentrales Instrument zur Warnung vor Gefahrensituationen etabliert und bewährt.
Ausgangssituation – Hand-Held-Verbot
Der Straßengüterverkehr, Straßenbetriebsdienste, Großraum- und Schwertransporte wie auch die Land- und Forstwirtschaft nutzen zur Kommunikation während der Fahrt seit Jahrzehnten und weltweit CB-Funkgeräte. Der CB-Funk hat sich bei den Fahrern insbesondere als zentrales Instrument zur Warnung vor Gefahrensituationen etabliert und bewährt. Im Straßenbetriebsdienst wird CB-Funk daneben auch für die Kommunikation bei Arbeiten im Staffelbetrieb verwendet, z. B. bei koordinierten Mäharbeiten oder der Schneeräumung. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft oder auch bei Großraum- und Schwertransporten erfolgt mittels CB-Funk die Kommunikation mit behördlich angeordneten Begleitfahrzeugen, etwa für überbreite selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
Konventionelle CB-Funkgeräte verfügen i.d.R. über ein Handmikrofon, bei welchem per Knopfdruck die Sprechfunktion aktiviert wird. Dieses Handmikrofon darf gemäß § 23 Abs. 1a i.v.m. § 52 Abs. 4 StVO ab dem 1. Juli 2020 in Deutschland nicht mehr im Straßenverkehr benutzt werden. Um dennoch weiterhin CB-Funk nutzen zu können, ist eine Freisprecheinrichtung erforderlich. Aktuelle Lösungsansätze nutzen hierfür eine VOX-Funktion (Voice Operated Exchange). Damit wird der Spannungspegel am Mikrofon ausgewertet und beim Überschreiten einer bestimmten Schwelle ein PTT-Signal (Push-to-talk) generiert, das den Druckknopf am Handmikrofon ersetzt.
Nachteile / Probleme von Freisprecheinrichtungen
Problematisch beim Einsatz der VOX-Funktion bei CB-Funkgeräten ist, dass Hintergrundgeräusche oder -gespräche, die die Ansprechschwelle überwinden, eine unabsichtliche Funkaussendung auslösen können. Die unbeabsichtigte Triggerung durch das vom Lautsprecher ausgestrahlte Empfangssignal kann zwar durch eine zusätzliche Schaltung (Anti-VOX / Einsprechschwelle) verhindert werden. Nachteilig ist jedoch, dass das Gerät dadurch zeitverzögert eingeschaltet wird und eine Kommunikation somit nur schwer darstellbar ist. An Lösungsansätzen zur Integration des ursprünglich am Handmikro angebrachten PPT-Schalters, z.B. am Lenkrad, wird aktuell bei den Herstellern der Funkgeräte noch gearbeitet. Eine besondere Herausforderung dabei ist die Nachrüstung der Geräte in Bestandsfahrzeugen.
Einhaltung der Frist zum 1. Juli 2020 nicht realisierbar
Die aktuell auf dem Markt zur Verfügung stehenden CB-Funkgeräte sind vor diesem Hintergrund noch nicht in der Lage, die Bedingungen des § 23 Absatz 1a StVO zu erfüllen. Auf Grund des Lockdowns durch die Corona- Pandemie wird sich die Herstellung und der mögliche Einbau von Freisprecheinrichtungen mindestens mehrere Monate verzögern. Hier benötigt die Industrie noch Entwicklungs- und Erprobungszeit. Hinzu kommt, dass die Anforderung zur Nutzung von Freisprecheinrichtungen allein für Deutschland gilt, der potenzielle Markt für die Hersteller daher beschränkt und ihr wirtschaftlicher Anreiz entsprechend überschaubar ist.
Die Einhaltung der am 30. Juni 2020 ablaufenden Frist, nach der die Nutzung der Handmikrofone verboten ist, ist vor diesem Hintergrund vielfach nicht realisierbar.
Lösungsansätze
Für den Bereich Großraum- und Schwertransporte wurde bereits im BLFA-StVO am 28. April 2020 mit den Ländern eine Lösung vereinbart, wonach die Frist aus des § 23 Abs. 1a i.v.m. § 52 Abs. 4 StVO um ein Jahr verlängert wird. Dies sollte jetzt von den Ländern umgesetzt werden.
Für alle anderen Bereiche sind folgende Lösungsvariante denkbar:
Variante 1)
Die Verpflichtung zum Einsatz von Freisprecheirichtungen gilt nur, soweit Nachrüst-/ Neuausrüstmöglichkeiten bestehen.
Bewertung: Variante birgt Rechtsunsicherheiten sowohl für Nutzer wie auch für Kontrollbehörden, da im Einzelfall geprüft werden müsste, ob die Einsatzfähigkeit im konkreten Fall gegeben ist.
Variante 2)
Die Nutzer beantragen Ausnahmegenehmigungen für ein Jahr.
Bewertung: Sehr hoher bürokratischer Aufwand für Nutzer und Behörden.
Variante 3)
Im Rahmen des Opportunitätsprinzips wird auf einen Vollzug der Verbotsregelung bis zum 30. Juni 2021 verzichtet.
Bewertung: Als Begründung kann zum einen auf Verzögerungen bedingt durch die technologisch komplexe Entwicklung / Bau von CB-Freisprecheinrichtungen verwiesen werden, die zum anderen erschwert wurden durch die Corona-Krise.
Variante 4)
Im Rahmen einer Änderung von § 52 Abs. 4 StVO wird die Frist um mindestens ein weiteres Jahr verlängert.
Bewertung: Als Begründung wird darauf verwiesen, dass eine Erfüllung der gesetzlichen Anforderung vielfach nur durch Verzicht auf die Nutzung von CB-Funkgerätenmöglich ist, weil technologische Alternativen nicht verfügbar sind. Dies wäre der recht- und ordnungspolitisch beste Ansatz.
Votum
Vor dem Hintergrund der Zeitknappheit und der Verfahrensdauer zur Änderung der StVO, sollte zunächst unter Anwendung des Opportunitätsprinzips auf den Vollzug von § 23 Abs. 1a StVO für CB-Funkgeräte im Straßenverkehr mangels hinreichender Erfüllbarkeit dieser gesetzlichen Anforderung verzichtet werden. Im Zweifel und im Interesse der Rechtssicherheit ist eine Änderung der entsprechenden Fristenregelung der StVO anzustreben.
Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.
Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Bundesverband Lohnunternehmen (BLU) e.V.
Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) e.V.
Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) e.V.
Deutscher Bauernverband e.V.
Bundesverband der Maschinenringe e.V.
TRANSFRIGOROUTE DEUTSCHLAND (TD) e.V.