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Der BWVL bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts. Der BWVL schlägt folgende Änderungen vor:

1. Art. 1 Nr. 5 a) Nr. 2b) und Art. 2 Nr. 2 a) Ziffer 2b)
Der BWVL empfiehlt, die Aufzählung der vorzulegenden Unterlagen in Papierform oder in elektronischer Form um den Bezug zu den "Ländersymbolen der Mitgliedsstaaten, in denen sich der Kraftfahrer bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen aufgehalten hat", zu erweitern. Die Verpflichtung der Eingabe der Ländersymbole bei der Überschreitung der Grenze ist gerade eine Neuerung des Mobilitätspaketes, das der Durchsetzung und Kontrolle insbesondere der Entsendevorschriften dient.

Dieser Verweis ist ausdrücklich in Artikel 1 Absatz 11 lit. b), c) der Richtlinie (EU) 2020/1057 mit dem Begriff "insbesondere" erwähnt. Daher empfiehlt der BWVL, diese Ergänzung aus Gründen des Bestimmtheitsgrundsatzes in die deutsche Regelung mit aufzunehmen.

2. Art. 1 Nr. 5 a) Ziffer 2b)
Die Bezugnahme auf Arbeitsunterlagen in § 19 Absatz 2b Ziffer 4 des Referentenentwurfes sollte aus Gründen des Bestimmtheitsgrundsatzes den Verweis auf die maßgebliche Vorschrift – Art. 9 der Richtlinie Nr. 2002/15/EG – umfassen.

3. Artikel 1 Nr. 8
Im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Entsenderegelungen nach der Richtlinie (EU) Nr. 2020/1057 regt der BWVL an, aus Gründen der Rechtsklarheit und aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes den Werkverkehr aus der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2020/1057 ausdrücklich auszunehmen. Auch § 27 AentG schließt den Werkverkehr nicht ein und bezieht sich ausschließlich auf den gewerblichen Güterverkehr nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Für diese Auffassung spricht aus Sicht des BWVL auch, dass der Werkverkehr ausdrücklich nicht in der Richtlinie (EU) Nr. 2020/1057 erwähnt ist. Auch nach Auffassung der EU-Kommission in der dazugehörigen FAQ Nr. 8 ist der Werkverkehr zwar nicht grundsätzlich vom Anwendungsbereich der EU-Richtlinie ausgeschlossen, gleichzeitig aber auch nicht im Fokus dieser Sondervorschriften.

Für die deutsche Richtlinienumsetzung schlägt der BWVL als eindeutige Regelung und Formulierung vor:
§ 36 Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, die im Inland von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt werden
(1) Die Arbeitsbedingungen nach den §§ 2, 5 und 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind auf jene Kraftfahrer oder Kraftfahrerinnen anzuwenden, die vonArbeitgebern mit Sitz im Ausland für die Durchführung von gewerblichen Güter- oder Personenbeförderungen im Inland beschäftigt werden.

4. Persönlicher Anwendungsbereich
Art. 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/1057 legt besondere Regeln für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor fest. Hierbei wird durch die Richtlinie nicht definiert, welcher Personenkreis unter den Begriff des Kraftfahrers fällt. Der BWVL schlägt vor, eine Formulierung einzufügen, wonach die Regelungen für alle Kraftfahrer von Kraftahrzeugen gemäß § 1 StVG, die im Güterverkehr oder Personenverkehr eingesetzt werden, Anwendung finden.

Dadurch soll deutlich gemacht werden, dass es auf den Einsatz des Fahrzeugs ankommt und nicht auf dessen bauartbedingte Bestimmung. Auch als "Pkw" in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragene Fahrzeuge können zur Güterbeförderung eingesetzt werden mit der Folge, dass das Fahrpersonal unter die Entsendevorschriften fällt, wenn es als Kraftfahrer eingesetzt wird. Begründung: 

  • Die FAQs der EU-Kommission enthalten keine entsprechenden rechtsverbindlichen Definitionen. 
  • Eine Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs ergibt sich nach Auffassung des BWVL auch nicht aus der FAQ Nr. 9 der EU-Kommission, in der Bezug auf die Fahrzeuge mit einer bestimmten Gewichtsklasse ab 3,5 t (ab 2,5 t zGM ab 1.7.2026) genommen wird.
  • Mit Sinn und Zweck des Art. 1 der o.g. Richtlinie, wonach Kabotagebeförderungen ausdrücklich mit in die Entsendevorschriften einzubeziehen sind, wäre es nicht vereinbar, wenn kleine Fahrzeuge unter 3,5 t (und 2,5 t zGM ab dem 1.7.2026) nicht unter die Regelung fielen. Die Kabotageregelungen gelten seit 2011 gerade auch für solche Fahrzeuge unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse. Auch Fahrzeuge unter 2,5 t zGM müssen die Kabotageregelungen einhalten.
  • Die Bezugnahme auf den "Beförderungsvertrag" spricht ebenfalls für eine weite Definition des Fahrerbegriffs. Der Beförderungsvertrag richtet sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nach dem CMR-Abkommen oder nach dem nationalen Handelsgesetzbuch (HGB). Der Anwendungsbereich des CMR oder auch des HGB-Frachtvertrag richtet sich nicht auch nach der zulässigen Gesamtmasse der eingesetzten Fahrzeuge.
  • Der Anwendungsbereich der umzusetzenden Richtlinie betrifft ausschließlich das eingesetzte Fahrpersonal, mithin Arbeitnehmer, nicht jedoch Fahrzeuge.