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BWVL-Newsletter

Ausgehend von den Rückmeldungen unserer Umfrage zur Betroffenheit von Unternehmen durch die technischen Probleme beim Antragsstart im Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ am 14. April 2026 hat der BWVL den Sachverhalt durch seine Partnerkanzlei Ecovis rechtlich bewerten lassen.

Wer am 14. April 2026 wegen einer technischen Störung des BALM keinen Antrag stellen konnte und nun einen Ablehnungsbescheid erhält, sollte nach Auffassung von Rechtsanwalt Marcus Büscher prüfen, ob hiergegen Widerspruch eingelegt werden sollte. Ein solcher verspricht hierbei nur dann Erfolg, wenn der gescheiterte Antragstellungsversuch der Behörde gemeldet und ausreichend glaubhaft gemacht wurde, die Teilnahme am Nachholverfahren jedoch gleichwohl verwehrt wurde. 

Nach der rechtlichen Bewertung kommt es in diesen Fällen maßgeblich darauf an, ob das BALM die zur Glaubhaftmachung dargelegten Dokumente, Aussagen o.Ä. hinreichend berücksichtigt hat. Von Bedeutung kann insbesondere sein, ob Unternehmen zeitnah auf die Probleme hingewiesen, die erschienenen Fehlermeldungen geschildert, Antragsunterlagen oder Kontrollformulare übersandt oder sonstige Angaben zur Plausibilisierung des Antragstellungsversuchs gemacht haben.

Für betroffene Unternehmen gilt im Falle eines ablehnenden Bescheides, dass der zugrundeliegende Einzelfall sorgfältig juristisch geprüft werden sollte, um zu entscheiden, ob die Einlegung eines Rechtsmittels hinreichende Erfolgsaussichten bieten. Fällt die Entscheidung für einen Widerspruch, so sind die formellen Vorgaben der Rechtsbehelfsbelehrung zwingend einzuhalten. Der Widerspruch muss demnach innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe/Zustellung des Bescheides bei der im Bescheid genannten Behörde eingelegt werden. Zur Fristwahrung bedarf es der Schriftform (eigenhändig unterschriebener Brief) oder der elektronischen Form (z. B. per Anwaltspostfach (beA) oder qualifizierter elektronischer Signatur). Eine einfache E-Mail reicht in der Regel nicht aus. Das Schreiben muss zudem klar erkennen lassen, wer Widerspruch einlegt (Name/Firma, Anschrift), gegen welchen Bescheid sich der Widerspruch richtet (Aktenzeichen/Geschäftszeichen) und dass der Bescheid angefochten wird. Der Widerspruch sollte zudem gleich in der Widerspruchsschrift begründet werden. 

Unserer Partnerkanzlei liegen bereits mehrere Fälle Betroffener vor. Gegenstand der aktuellen rechtlichen Prüfung ist die Frage, ob das BALM die Teilnahme am Nachholverfahren aufgrund überspannter Anforderungen an den Nachweis der technischen Störung zu Unrecht verwehrt hat.

Das Unterstützungsangebot richtet sich nicht nur an Unternehmen, die sich bereits im Rahmen der BWVL-Umfrage zurückgemeldet haben, sondern an alle betroffenen BWVL-Mitgliedsunternehmen. Mitglieder, die einen ablehnenden Bescheid erhalten oder Fragen zum weiteren Vorgehen haben, können sich an Rechtsanwalt Marcus Büscher beziehungsweise die BWVL-Geschäftsstelle wenden unter: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Bitte beachten Sie, dass die rechtliche Bewertung stets vom konkreten Einzelfall abhängt. Eine individuelle Prüfung des jeweiligen Bescheids, der bisherigen Korrespondenz mit dem BALM und der vorhandenen Nachweise beziehungsweise Unterlagen zur Glaubhaftmachung ist daher empfehlenswert.

Hinweis: Die BWVL-Umfrage zu den technischen Problemen beim Antragsstart des Förderprogramms „Umweltschutz und Sicherheit“ ist weiterhin geöffnet. Betroffene BWVL-Mitgliedsunternehmen, die bislang noch nicht teilgenommen haben, können ihre Erfahrungen weiterhin einbringen. Jede Rückmeldung hilft uns dabei, den Sachverhalt weiter aufzuarbeiten und die Interessen der betroffenen Unternehmen bestmöglich zu vertreten.

➡️ BWVL-Umfrage: US-Förderprogramm 2026.