Mit verwirrenden Aussagen haben in der vergangenen Woche mehrere Medien über eine „Klarheit“ zur Einsatzfähigkeit des Lang-Lkw über das Jahresende 2023 hinaus berichtet: Das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) habe eine Fristverlängerung vermeldet. Diese Information kann der BWVL in dieser Form nicht bestätigen.
Richtig ist, dass nach aktueller Rechtslage der verlängerte Sattelzug mit einer Gesamtlänge von 17,88 Metern nach aktuellem Stand nur bis Jahresende auf Deutschlands Straßen eingesetzt werden darf, dann läuft der sogenannte Feldversuch aus, in dessen Rahmen die ausschließlich nationale Nutzung dieses Fahrzeugtyps auf fünf Jahre befristet erlaubt ist. Das BMDV hat einen Verordnungsentwurf vorgelegt, mit dem nicht nur weitere Strecken für die Lang-Lkw der Typen 2 bis 5 (Gliederzugvarianten) zugelassen werden sollen, sondern auch eine Fristverlängerung für den Lang-Lkw Typ 1 geregelt werden soll. Wie seit gut zwei Jahren liegt das Problem nicht im BMDV, sondern in der Ressortabstimmung und dort explizit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), das sowohl seine Zustimmung für die Erweiterung des Streckennetzes als auch die Fristverlängerung bisher verweigert hat.
Nachdem das Thema Lang-Lkw – auch auf Druck des BWVL – vonseiten des Bundeskanzleramts adressiert wurde, scheint nun Bewegung in die Thematik zu kommen. So ist nach Informationen des BWVL die 11. Änderungsverordnung beschlossen und soll zeitnah veröffentlicht werden und in Kraft treten. Die mittlerweile aufgelaufenen Streckenergänzungen der 12. Änderungsverordnung müssten ebenfalls zeitnah verabschiedet werden, wenn die darin enthaltene Fristverlängerung für den Langsattel rechtzeitig zum Jahresende 2023 greifen soll. Der BWVL ist hier vorsichtig optimistisch; es könnte jedoch sein, dass die Verlängerung des Feldversuchs nicht eins zu eins zum bisherigen Versuchsrahmen geregelt wird. Modalitäten könnten etwa eine Kontingentierung oder eine verkürzte Laufzeit sein.