Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat am 21. März 2024 entschieden, dass die Erhebung der Lkw-Maut im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 27. Oktober 2020 rechtswidrig war, soweit Kosten für die Verkehrspolizei in die Berechnung der Mautsätze einbezogen wurden. Die Bundesrepublik Deutschland wurde daher dazu verpflichtet, Mautgebühren zurückzuerstatten und den Erstattungsbetrag zu verzinsen.
In dem Verfahren hatte die Klägerin von der Bundesrepublik Deutschland lediglich die Rückerstattung der gezahlten Lkw-Maut in Höhe des Anteils der Verkehrspolizeikosten plus Verzinsung (nur) für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 27. Oktober 2020 verlangt. In seinem Urteil weitet das Gericht den Anspruchszeitraum bis zum 1. Oktober 2025 aus.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Kosten der Verkehrspolizei gemäß den Vorgaben der EU-Wegekostenrichtlinie nicht in die Mautsatzberechnung einbezogen werden durften. Die früheren Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Oberverwaltungsgerichts in Münster aus den Jahren 2010 bis 2011 waren vollständig auf den Klagezeitraum übertragbar. Zudem waren die Verkehrspolizeikosten fehlerhaft berechnet worden, da sie auch Kosten für andere polizeiliche Aufgaben enthielten.
Das Gericht stellte fest, dass der Anteil der Verkehrspolizeikosten im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2018 bei 5,86 % und im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 27. Oktober 2020 bei 4,44 % lag.
Die Beteiligten können gegen das Urteil (Aktenzeichen: 14 K 6556/20) einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Das VG Köln weist darauf hin, dass weitere Klagen anhängig sind, in denen Speditionsunternehmen auf Rückerstattung der gezahlten Mautgebühren klagen. In diesen Klagen wird nicht nur der Anteil der Verkehrspolizeikosten, sondern die vollständige Rückerstattung gezahlter Mautgebühren für unterschiedliche Zeiträume begehrt. Ein Entscheidungszeitraum steht für diese Klagen noch nicht fest.