Logistik-News

Der Einsatz von Fahrern, die nicht über eine gültige Berufskraftfahrerqualifikation (Schlüsselzahl „95“) verfügen, weil sie die erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen aufgrund der aktuellen Umstände nicht absolvieren konnten, wird durch das Bundesamt für Güterverkehr derzeit grundsätzlich nicht beanstandet.

 Um insbesondere die erforderliche Bereitstellung von Gütern zur medizinischen Versorgung, aber auch Waren des täglichen Bedarfs sicherzustellen und dem hohen Bedarf an Fahrern Rechnung zu tragen, verzichtet das Bundesamt für Güterverkehr beim Einsatz von Fahrern ohne gültige Berufskraftfahrerqualifikation derzeit grundsätzlich auf Beanstandungen.

Damit wird insbesondere auch dem Umstand Rechnung getragen, dass Weiterbildungsveranstaltungen derzeit vielfach nicht stattfinden können und bei abgelaufener Berufskraftfahrerqualifikation insoweit keine Verlängerungen der Schlüsselzahl „95“ erfolgen können.

Bitte beachten Sie, dass die Landesbehörden für die Ausführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes zuständig sind. Inwieweit in den einzelnen Bundesländern Ausnahmeregelungen geschaffen wurden, um beispielsweise trotz fehlendem Abschluss der Weiterbildungen eine Verlängerung des Eintrags der Schlüsselzahl „95“ zu erhalten, bringen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Landesbehörde in Erfahrung.

Im grenzüberschreitenden Verkehr gilt, dass nach Auffassung der Europäischen Kommission in der aktuellen Lage auf Beanstandungen verzichtet werden kann, wenn erforderliche Weiterbildungen aufgrund der aktuellen Krise nicht absolviert werden konnten. Dies gilt aber nicht für die Fälle, in denen es bereits an der erforderlichen Grundqualifikation fehlt. Inwieweit die einzelnen Mitgliedstaaten aktuell bestimmte Ausnahmeregelungen anwenden, erfahren Sie bei den zuständigen diplomatischen Vertretungen (Botschaften und Konsulate) der betreffenden Staaten.

In Bezug auf den Ablauf befristeter Fahrerlaubnisse in den C- und D- Klassen haben sich die Länder über eine parallele Verfahrensweise verständigt. Auch hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre Landesbehörde.

Der vorübergehende Eintrag der Schlüsselzahl 95, die vorübergehende Verlängerung der Fahrerlaubnis oder die Nichtahndung von Verstößen entbindet nicht von der grundsätzlichen Pflicht zur Erfüllung der Voraussetzungen, wenn der Normalbetrieb wieder aufgenommen ist.

Informationen zu Ausnahmeregelungen in anderen EU-Staaten finden Sier hier.