Das EU-Parlament hat den Kompromiss zum ersten EU-Mobilitätspaket angenommen, der zuvor mit dem EU-Rat ausgehandelt worden war. Es befürwortete noch einmal die überarbeiteten Vorschriften, die vor allem die Arbeitsbedingungen der Fahrer und Wettbewerbsbedingungen zwischen den Verkehrsunternehmen verbessern sollen. Zudem sollen sie für den Transportsektor Klarheit in Bezug auf bisher mehrdeutige Bestimmungen bringen und deren uneinheitlicher Anwendung in den einzelnen Mitgliedstaaten ein Ende setzen.
Darum geht es im ersten EU-Mobilitätspaket
Es besteht aus einer Verordnung, die den Marktzugang im Güterkraftverkehr und den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers regelt, einer Verordnung über maximale Arbeitszeiten und Mindestruhezeiten für Fahrer sowie über die Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern und einer Richtlinie zur Überarbeitung der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung von Vorschriften für die Entsendung von Kraftfahrern. Die beiden Verordnungen treten 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung und die Richtlinie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Vorschriften der Marktzugangsverordnung und der Entsenderichtlinie gelten 18 Monate nach dem Inkrafttreten der Rechtsakte. Die Vorschriften der Lenkzeitverordnung gelten – abgesehen von den besonderen Fristen für Fahrtenschreiber – ab dem zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung.
Das sind die Änderungen im Überblick:
Änderungen ab 20. August 2020
- Im grenzüberschreitenden Güterverkehr dürfen unter besonderen Umständen zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten eingelegt werden (bitte Ausgleichs- und Rückkehrpflicht beachten).
- Alle Fahrer müssen innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens einmal an den Wohnort oder Unternehmensstandort zurückkehren, um dort eine regelmäßige Wochenruhezeit (mind. 45 Stunden) einzulegen.
- Alle Ruhezeiten, die mehr als 45 Stunden andauern, dürfen in den EU-Mitgliedsstaaten nicht im Fahrzeug verbracht werden. Das Unternehmen muss für die Kosten der Unterbringung außerhalb des Fahrzeuges aufkommen.
- Auch reduzierte und regelmäßige Wochenruhezeiten dürfen im begleiteten kombinierten Verkehr (Fähre/Zug) unter speziellen Voraussetzungen bis zu zwei Mal für insgesamt maximal eine Stunde unterbrochen werden.
- Fahrtunterbrechungen bei Mehrfahrerbesatzungen sind auch während der Lenkzeit des zweiten Fahrers möglich.
- Abweichungen von den Lenkzeitbeschränkungen von maximal zwei Stunden sind am letzten Arbeitstag der Woche möglich, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen und die Straßenverkehrssicherheit nicht gefährdet wird, um zum Wohnort oder zum Unternehmensstandort zu gelangen.
- Erfassung von Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaub oder krankheitsbedingte Fehlzeiten unter dem Symbol "Bett".
Änderungen ab 02. Februar 2022
- Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, müssen jeden Grenzübertritt unmittelbar an der Grenze per Landeseingabe dokumentieren.
- Neuregelung der Entsendebestimmungen für Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten entsenden.
Änderungen ab 21. Februar 2022
- Alle Fahrzeuge, die für grenzüberschreitende Beförderungen eingesetzt werden, müssen spätestens acht Wochen nach Verlassen des Niederlassungsmitgliedstaates zu einer der Betriebsstätten in diesem Staat zurückkehren.
- Infolge eines ausgereizten Kabotagepensums muss eine „Abkühlphase” von vier Tagen folgen, während der im selben „Aufnahmemitgliedstaat” keine weiteren Kabotagebeförderungen erlaubt sind.
- Rehabilitierung des Verkehrsleiters frühestens ein Jahr nach dem Tag der Aberkennung der Zuverlässigkeit (Nachweis durch Weiterbildung von mindestens drei Monaten oder Bestehen der Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung).
Änderungen ab 21. Mai 2022
- Erlaubnispflicht für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit einer zulässigen Höchstmasse über 2,5 Tonnen.
Änderungen ab Sommer 2023
- In Neufahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung muss der neue intelligente Fahrtenschreiber (2. Generation, Version 2) eingebaut werden.
Änderungen ab 31. Dezember 2024
- Bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten verdoppelt sich die Mitführungspflicht der Nachweise auf den aktuellen und die vorausgehenden 56 Tage.
Änderungen ab 01. Januar 2025
- Alle Fahrzeuge, die mit einem analogen oder einem digitalen Fahrtenschreiber der 1. Generation (eingebaut in Neufahrzeuge bis 14. Juni 2019) ausgestattet sind, müssen bei grenzüberschreitenden Fahrten auf den neuen intelligenten Fahrtenschreiber der aktuellen Version (2. Generation, Version 2) umgerüstet worden sein.
Änderungen ab Sommer 2025
- Alle Fahrzeuge, die ab dem 15. Juni 2019 zugelassen wurden, müssen bei grenzüberschreitenden Fahrten auf den neuen intelligenten Fahrtenschreiber (2. Generation, Version 2) umgerüstet worden sein
Änderungen ab 01. Juli 2026
- Geltung der VO (EG) Nr. 561/2006 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt.
- Fahrtenschreiberpflicht (2. Generation, Version 2) bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt.
Die Änderungen im Überblick entstanden in Kooperation mit FUMO Solutions.
Hinweis: Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung und Recherche ohne Gewähr. Keine Gewähr auf Vollständigkeit der Angaben.