Bis zum 5. April 2020 müssen Lkw-Fahrer von Unternehmen, die ihren Sitz nicht in Italien haben, bei der Einreise in das Land eine Einreise-Erklärung abgeben.
Lkw-Fahrer von nicht-italienischen Unternehmen dürfen in Italien jetzt nur noch Waren ausliefern, wenn sie eine Einreise-Erklärung vorweisen können
©Marc Xavier/stock.adobe.comMünchen. Wie die IHK München und Oberbayern am Mittwoch mitgeteilt hat, müssen Lkw-Fahrer, die nach Italien einreisen wollen und nicht bei einem italienischen Unternehmen angestellt sind, eine Einreise-Erklärung abgeben. Diese Regel gilt nach aktuellen Informationen bis zum 5. April dieses Jahres.
Das Dokument muss in italienischer Sprache ausgefüllt werden und folgende Informationen beinhalten:
- Vornamen und Nachname
- Geburtsort und Geburtsland
- Geburtsdatum
- Staatsbürgerschaft
- Wohnort (Stadt, Staat) und Wohnsitz
- Art des Identitätsnachweis (Personalausweis oder Pass), sowie die Nummer, die ausstellende Behörde und das Ausstellungs- und Ablaufdatum
- Handynummer mit internationaler Vorwahl
- Grenzübergangsstelle oder die Grenze, von der aus der Lkw-Fahrer in das italienische Hoheitsgebiet eingereist ist
- Datum und Uhrzeit der Einreise
- Ziel der Reise in Italien
- Datum und Uhrzeit der Ausreise
- Gründe für Aufenthalt in Italien, etwa „Zustellung von Gütern“ oder „Abholung von Gütern“
- Vor- und Nachnamen der ausfüllenden Person
Die Erklärung muss in Anwesenheit des Polizeibeamten unterzeichnet werden. Einen Vordruck des Dokuments sowie eine Ausfüllhilfe finden Betroffene auf der Website der IHK München.
Nachricht von verkehrsrundschau.de