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Bis zum 5. April 2020 müssen Lkw-Fahrer von Unternehmen, die ihren Sitz nicht in ‎Italien haben, bei der Einreise in das Land eine Einreise-Erklärung abgeben.

MarcXavier AdobeStock 46887076 1920.jpeg.14858382Lkw-Fahrer von nicht-italienischen Unternehmen dürfen in Italien jetzt nur noch Waren ausliefern, wenn sie eine Einreise-Erklärung vorweisen können
©Marc Xavier/stock.adobe.com
München. Wie die IHK München und Oberbayern am Mittwoch mitgeteilt hat, müssen Lkw-Fahrer, die nach Italien einreisen wollen und nicht bei einem italienischen Unternehmen angestellt sind, eine Einreise-Erklärung abgeben. Diese Regel gilt nach aktuellen Informationen bis zum 5. April dieses Jahres.

Das Dokument muss in italienischer Sprache ausgefüllt werden und folgende Informationen beinhalten:

  • Vornamen und Nachname
  • Geburtsort und Geburtsland
  • Geburtsdatum
  • Staatsbürgerschaft
  • Wohnort (Stadt, Staat) und Wohnsitz
  • Art des Identitätsnachweis (Personalausweis oder Pass), sowie die Nummer, die ausstellende Behörde und das Ausstellungs- und Ablaufdatum
  • Handynummer mit internationaler Vorwahl
  • Grenzübergangsstelle oder die Grenze, von der aus der Lkw-Fahrer in das italienische Hoheitsgebiet eingereist ist
  • Datum und Uhrzeit der Einreise
  • Ziel der Reise in ‎Italien
  • Datum und Uhrzeit der Ausreise
  • Gründe für Aufenthalt in Italien, etwa „Zustellung von Gütern“ oder „Abholung von Gütern“
  • Vor- und Nachnamen der ausfüllenden Person

Die Erklärung muss in Anwesenheit des Polizeibeamten unterzeichnet werden. Einen Vordruck des ‎Dokuments sowie eine Ausfüllhilfe finden Betroffene auf der Website ‎der IHK München.


Nachricht von verkehrsrundschau.de